Widerruf wechselbezüglicher Verfügung in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde
Mit Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17 – hat das OLG München entschieden, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde voraussetzt, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
Nach der Entscheidung des OLG München sind an den Nachweis dieser Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müsse die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat. Beweisbelastet für den Widerruf sei derjenige, der aus dem Widerruf eines Testaments Rechte herleiten will.
Auch im Falle der Unauffindbarkeit eines Testaments gibt es nach der Entscheidung des OLG München keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen sei. Das Gericht müsse vielmehr positiv davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten vernichtet wurde. Ist dies nicht der Fall, könne das Gericht sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die Erblasser ihr Testament, im Fall den das OLG München zu entscheiden hatte, nur noch in Kopie vorlag, in Widerrufsabsicht vernichtet haben.
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