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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Widerrufsrecht bei Landpachtverträgen
Landpachtverträge können, wenn sie in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden, widerrufen werden! Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 20.03.2014 (Az.: 5 U (Lw) 62/13). In dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall verlangten die Kläger in ihrem Eigentum stehende Flächen von der Beklagten heraus. Die Beklagte berühmte sich eines Besitzrechtes, welches sie aus einer im Pachtvertrag enthaltenen Verlängerungsoption für weitere 6 Jahre herleitete. Die Kläger hielten dem zunächst einen Schriftformmangel entgegen und rügten die Unwirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung. Weiterhin meinten sie, dass ein im Vertrag vermeintlich enthaltenes Vorkaufsrecht zu dessen Formunwirksamkeit führe. Schließlich widerriefen sie mit Schriftsatz vom 18.10.2012 - also 10 Jahre nach Abschluss des Pachtvertrages - den Vertrag mit der Begründung, dass dieser in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei.
Während das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen, gab das Brandenburgische Oberlandesgericht der Klage statt. Hierzu führte es aus, dass die Kläger als Verpächter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gewerblich oder selbstständig beruflich tätig sind, noch weniger, dass der Abschluss des Pachtvertrages einer solchen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Landpachtvertrag unterfalle als Vertrag, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, § 312 Abs. 1 BGB. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer der Anbieter der vertragsprägenden Leistung und der Verbraucher der das Entgelt schuldende Abnehmer sei. Sinngemäß könne auch der Verpächter Verbraucher sein. Für die Vermietung einer Werbetafel ist dies ebenfalls vom OLG Koblenz mit Beschluss vom 10.01.2011 (Az.: 5 U 1353/10) entschieden worden.
Weiterhin führte das Brandenburgische Oberlandesgericht aus, dass die Kläger zum Abschluss des Pachtvertrages durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genüge, so die Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, dass der Verbraucher in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Entscheidend sei, ob das durch die Haustürsituation geschaffene Überraschungs- und Überrumpelungsmoment noch mit ursächlich fortwirke.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist den Verpächtern der Vertragsentwurf in einer Haustürsituation - also bei ihnen zu Hause - vorgelegt worden. Die Kläger verweigerten zunächst die Unterschrift dieses Vertrages, da sie die darin enthaltene Pachtlaufzeit nicht zubilligen wollten. In einem zweiten Hausbesuch wurde den Klägern sodann von der Beklagten ein Pachtvertrag vorgelegt, der ein einseitiges Verlängerungsrecht der Pächterin um 6 Jahre vorsah. Dies wertete das Brandenburgische Oberlandesgericht als mindestens überraschend und kam daher zu dem Entschluss, dass angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Vertrag ohne die Haustürsituation mit seinem konkreten Inhalt abgeschlossen worden wäre. Dies reiche für die Bejahung einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation aus.
Da es an einer Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte, konnten die Kläger dieses unbefristet ausüben.
Nach dem seit dem 13.06.2014 geltenden § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine unbefristete Ausübung des Widerrufsrechtes auch bei unterbliebener Belehrung nicht mehr möglich. Hiernach erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock