Widersprüche zwischen Vertragsunterlagen beim Bauvertrag
Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 30.12.2010 (1 U 51/08) entschieden, dass im Fall von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der Baubeschreibung den Ansichtszeichnungen der Baubeschreibung kein Vorrang gegenüber den Plänen zukommt. Alle Bestandteile der Leistungsbeschreibung sind als gleichrangig anzusehen. Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist vielmehr die konkrete Darstellung maßgeblich. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.04.2012 (VII ZR 28/11) zurückgewiesen.
Ein Unternehmer fordert vom Auftraggeber wegen Widersprüchen zwischen der Baubeschreibung und Ansichtszeichnungen zusätzliche Vergütung. Die Klage wird abgewiesen.
Sämtliche Bestandteile der Leistungsbeschreibung seinen als gleichrangig anzusehen, gleichgültig, ob es sich um die Baubeschreibung oder die Zeichnungen handle. Der BGH hatte bereits mit einer Entscheidung vom 11.03.1999 klargestellt, dass die Vertragsunterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen sind. Die Auslegung soll anhand der Vertragsunterlagen vorgenommen werden, die die Leistung konkret beschreibt. Im BGH Fall ging es um Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis im Verhältnis zu LV-Positionen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Vertragsunterlagen keiner vertraglichen Rangfolge unterliegen dürfen, die eine solche Bewertung ausschließt.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock