Windkraftklausel - Urteil des BGH vom 14.09.2018 (AZ: V ZR 12/17)

Beitrag im Rahmen des 9. Symposium AGRARRECHT

Der BGH hat sich nunmehr abschließend mit der Rechtsfrage der Wirksamkeit der sog. „Windkraftklauseln“ in Grundstückskaufverträgen mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) auseinandergesetzt. Diese Klauseln waren standardmäßig in allen Verträgen zum vergünstigten Erwerb von Grundbesitz nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) enthalten. Danach hatte der Grundstückseigentümer bei Vertragsschluss vor Ablauf der Zweckbindungsfrist 75 % der kapitalisierten Nutzungsentschädigung an die BVVG zu entrichten. Diese Nutzungsentschädigung entspricht der Pachtzinszahlung, die aufgrund des Pacht- bzw. Nutzungsvertrags zur Errichtung der Windkraftanlagen (WKA) mit der jeweiligen Betreibergesellschaft an den Grundstückseigentümer zu leisten waren. Zur Regelung des Einzelfalls wurden meist dreiseitige Gestattungsverträge zwischen der BVVG, dem Grundstückseigentümer und dem Anlagenbetreiber geschlossen, deren Inhalte maßgeblich durch die BVVG und der Windkraftklausel bestimmt wurden.

Im Ergebnis lässt sich aufgrund des BGH-Urteils Folgendes feststellen:

 

  • Die Windkraftklausel ist unwirksam.

 

  • Ein Wiederkaufsrecht steht der BVVG weder wegen der Errichtung einer WKA noch wegen der Einbeziehung der Verkaufsflächen in ein Windeignungsgebiet zu.

 

  • Der BVVG kann – auch wenn dies nicht ausdrücklich und abschließend entschieden ist – nur bei der Umnutzung eines erheblichen Teils der erworbenen Flächen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zustehen. Eine Festlegung, wann dies der Fall ist, hat der BGH nicht getroffen. (Anhaltspunkt aus der Literatur und der Rechtsprechung für die Erheblichkeit: Inanspruchnahme von mehr als 5 – 10 % der erworbenen Flächen)

 

1.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Eigentümer von Flächen, die nach AusglLeistG erworben wurden, künftig bereits vor Ablauf der Zweckbindungsfrist Teile dieser Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stellen können, ohne dass die BVVG die Eintragung der damit verbundenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch von der Zahlung und Beteiligung an den Pachterlösen abhängig machen darf.

Etwas anderes kann in den Fällen gelten, in denen die Erheblichkeitsschwelle der Flächenumnutzung überschritten wird und der BVVG ein Rücktrittsrecht zur Seite steht. Eine derartige Konstellation ist indes kaum vorstellbar. Sicherheitshalber sollte dennoch formell die Zustimmung der BVVG zum Abschluss des Pachtvertrags und der daraus resultierenden Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die den Nutzungsanspruch aus dem Pachtvertrag dinglich sichert, eingeholt werden.

2.

Auf bereits geschlossene Verträge und aufgrund dieser bereits geleisteten Zahlungen hat das Urteil ebenfalls erhebliche Auswirkungen:

Rechtsgrund für die Zahlungen an die BVVG war allein die Windkraftklausel. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die BVVG von dem von ihr verwendeten dreiseitigen Gestattungsvertrag Gebrauch gemacht hat. Denn der dreiseitige Gestattungsvertrag und die daraus resultierenden Rechte der BVVG wurden dieser lediglich auf Grundlage der vereinbarten Windkraftklausel gewährt.

Grundstückseigentümer, die ohne Abschluss eines dreiseitigen Gestattungsvertrags Zahlungen direkt an die BVVG geleistet haben, können diesen gemäß § 812 BGB von der BVVG zurückfordern, sofern ihr Anspruch noch nicht verjährt ist. Die BVVG hat nach eigener Aussage bereits Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro zurückerstattet.

Grundstückseigentümer, die einen dreiseitigen Gestattungsvertrag geschlossen haben, müssen – sofern die Ansprüche nicht verjährt sind – zunächst von der BVVG das von dieser zu Unrecht Erlangte, nämlich die vertragliche Position des dreiseitigen Gestattungsvertrags herausverlangen und in einem nächsten Schritt die Rückerstattung der von der BVVG insoweit zu Unrecht und ohne Rechtsgrund vereinnahmten Geldbeträge verlangen.

Falls die Betreibergesellschaft nachweisen kann, dass Sie die Pachtzahlungen aufgrund der Windkraftklauseln erhöht hat, damit höhere Zahlungen beim Grundstückseigentümer verbleiben und dieser dem Vertragsabschluss überhaupt zustimmt, könnten sich auch Rückerstattungsansprüche der Betreibergesellschaft gegen die BVVG ergeben. Dahingehend besteht ein nicht unbeachtliches Streitpotential.

3.

Streitpotential besteht ebenfalls hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsfristen für die Rückerstattungsansprüche. Es kommt sowohl die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB als auch die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB in Betracht. Die stärkeren Argumente sprechen dabei für die Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist, die mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt, aus denen sich der jeweilige Anspruch ergibt. Auf eine korrekte rechtliche Bewertung der Geschehnisse kommt es laut der restriktiven, stetigen Rechtsprechung nicht an. Die zeitlichen Anknüpfungspunkte wären daher die Zahlung an die BVVG bzw. der Abschluss des dreiseitigen Gestattungsvertrags.

Das bedeutet, dass man grundsätzlich von der Verjährung der Ansprüche ausgehen muss, wenn die entsprechenden Vorgänge (Zahlung an die BVVG bzw. Abschluss des dreiseitigen Vertrags) vor dem Ablauf des 31.12.2015 stattgefunden haben und kein Verzicht der BVVG auf die Erhebung der Einrede der Verjährung eingeholt wurde. Es besteht gleichwohl noch die Möglichkeit, dass es der BVVG aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben verwehrt sein kann, die Verjährungseinrede zu erheben. Diese Frage wird mit Sicherheit noch Gegenstand der Rechtsprechung werden.

4.

Der Rückzahlungsanspruch ist darüber hinaus zu verzinsen. Dies gilt jedoch erst nach erfolgter Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung. Dadurch gelangt die BVVG in Verzug und die Zinspflicht wird ausgelöst. Im Übrigen wären nur tatsächlich von der BVVG gezogene Zinsen herauszugeben.

Zur Regelung der Rückerstattungsansprüche ist die BVVG derzeit bereit, Änderungsverträge abzuschließen. Die darin verwendeten Formulierungen zielen auf die Abgeltung aller Ansprüche ab, ohne die Verzinsung zu berücksichtigen. Beim Abschluss eines solchen Vertrags sollte hier entsprechend Rücksicht genommen werden.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Urteil des BGH zur Wirksamkeit der Windkraftklausel Klarheit für künftig abzuschließende Windkraftnutzungsverträge mit sich bringt. Für bereits vollzogene Verträge räumt das Urteil bedauerlicherweise nicht alle offenen und mit ihm einhergehenden Fragen für die anstehenden Rückabwicklungen aus. Die konkrete Durchführung der Erstattungen im Dreiecksverhältnis zwischen BVVG, Betreibergesellschaften und Grundstückseigentümern sowie die Verjährungsproblematik – insbesondere wegen des möglichen Ausschlusses der Verjährungseinrede der BVVG aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben – werden die Gerichte daher auch künftig beschäftigen.