Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

Das Bundearbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.03.2015 (6 AZR 82/14) mit der Wirksamkeit einer vorformulierten Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag auseinander zu setzen.

In dem zu entscheidenden Fall schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung enden sollte. Der Vertrag enthielt unter anderem einen Klageverzicht. Zuvor drohte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige, weil er aus einem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen haben sollte. Der Arbeitnehmer focht noch am gleichen Tag den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Er ist der Ansicht, dass die Androhung einer außerordentlichen Kündigung angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar war.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst Recht. Der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Klageverzicht nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Dem BAG zufolge  teilt die Klageverzichtsklausel nämlich das rechtliche Schicksal der Aufhebungsvereinbarung. Ob die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung im vorliegenden Fall widerrechtlich war, hat das BAG nicht entschieden, sondern zur Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Nach dem BAG liegt eine Widerrechtlichkeit jedenfalls dann vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Die Entscheidung verdeutlicht abermals, die rechtlichen Schwierigkeiten einen bereits geschlossenen  Aufhebungsvertrag nachträglich wieder rückgängig zu machen. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist nämlich nur unter engen Voraussetzungen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB möglich. Insbesondere die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung wird von Arbeitnehmern des Öfteren erklärt. Da die Beweislast für die widerrechtliche Drohung jedoch beim Arbeitnehmer liegt und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumeist unter vier Augen stattfindet, wird eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nur schwerlich Erfolg haben. Arbeitnehmer sollten sich daher schon vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt rechtlichen Rat einholen. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Vielzahl von Nachteilen mit sich bringen. Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, kann ein Rechtsanwalt im Nachhinein nicht mehr viel retten.

Es berät Sie hierzu gern:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock