Wirksamkeit von Preisänderungsklausel in Gaslieferverträgen für Sonderkunden

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 09.02.2011 (VIII ZR 295/09) im Anschluss an OLG Frankfurt/Main zur Wirksamkeit einer an den AVBGasV ausgerichteten Preisänderungsklausel im Rahmen eines Sonderkundenvertrages beschäftigt. Im Ergebnis geht der BGH davon aus, dass ein Gasversorgungsunternehmen sich auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen kann, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht ein Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von Vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereiches der AVBGasV abgeschlossen hat. Das gelte auch dann, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter in Anspruchnahmen von Vertragsfreiheit zu Sondertarifen zu versorgen.

Auf Sonderkundenverträge, die das Versorgungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit abschließt finden die Bestimmungen der AVBGasV nur Anwendung, wenn und soweit sie rechtsgeschäftlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einem Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht ein Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von Vornherein des sachlichen Geltungsbereiches der AVBGasV abgeschlossen hat.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator