Wirksamkeit von Preisgleitklauseln in Gaslieferverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.05.2014 zwei Urteile verkündet (Az: VIII ZR 114/13; VIII ZR 116/13), welche sich mit der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen zwischen Unternehmern beschäftigte.
Zwischen Unternehmern werden regelmäßig langfristige Gaslieferverträge geschlossen. Diese enthalten Preisgleitklauseln. Derartige Klauseln finden sich nicht nur in Verträgen zwischen großen Gasversorgern und Unternehmen.
Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr fest, dass es sich bei solchen, von den Energielieferunternehmen vorgegebenen Klauseln um wirksame Regeln handelt. Zwar handelt es sich hierbei regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Derartige Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen verstießen jedoch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit derartiger Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern sei zwischen Unternehmen nicht anwendbar. Bei diesen sei davon auszugehen, dass sie ihre eigenen Kosten sorgfältiger kalkulieren würden. Dabei würden sie auch die Auswirkungen einer am Preis für leichtes Heizöl angelehnten Preisanpassungsklausel beurteilen und einschätzen können. Schließlich würden die Energiekosten einen erheblichen Anteil der unternehmerischen Aufwendungen darstellen, die einer kritischen Prüfung durch den Unternehmer unterliegen würden.
Für Unternehmer sei auch besser zu beurteilen, dass die Entwicklung der Ölpreise mit erheblichen Ungewissheiten verbunden ist. Die Einschätzung und der Umgang mit solchen Risiken gehören zu einer unternehmerischen Tätigkeit.
Die hiesige Entscheidung hat in Teilen auch Auswirkung auf die Biogasbranche. In vielen Verträgen über die Lieferung von Rohbiogas bzw. Biomethan sind gleichsam Preisanpassungsklauseln enthalten, die eine Veränderung des Gaslieferpreises in Anlehnung an den Ölpreis bzw. den Preis für leichtes Heizöl vorsehen. Auch auf derartige Vertragsverhältnisse ist die Argumentation des Bundesgerichtshofes (BGH) anwendbar. Sowohl die Anlagenbetreiber als auch die Zwischenhändler für Biomethan, Stadtwerke oder sonstigen Abnehmer des Biogases sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Zwar unterscheiden sich derartige Verträge zu dem vom BGH untersuchten Sachverhalt dahingehend, dass hier regelmäßig der Abnehmer dem Gaslieferanten die Vertragsbedingungen vorgibt. Auf die inhaltliche Wertung der Klausel hat dies jedoch keinen Einfluss.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock