Wirkung von Insolvenzbekanntmachungen

Nach Eröffnung eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Verfügungsverbot oder einem Zustimmungsvorbehalt ist es den Vertragspartnern des Insolvenzschuldners untersagt, an diesen zu leisten. Leistet der Vertragspartner dennoch, tritt grundsätzlich keine befreiende Wirkung von der Leistungspflicht ein (§ 82 InsO), der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich vom Schuldner nochmalige Leistung verlangen. Die Pflicht zur nochmaligen Leistung entfällt jedoch dann, wenn er zur Zeit der Leistung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis hatte. Die Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung muss der leistende Unternehmer beweisen. Mit der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung in den Insolvenzbekanntmachungen wird die Kenntnis regelmäßig vermutet. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az.: IX ZR 62/09), in welchem er auch ein ähnliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock (Az.: 3 U 6/06) ausdrücklich stützt, fest, dass es Unternehmers grundsätzlich auch möglich ist, ihre Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachzuweisen, wenn diese in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht wurde. Zwar ist jeder Unternehmer zur verkehrsgerechten Informationsgewinnung verpflichtet. Eine ständige Überprüfung der Solvenz sämtlicher Vertragspartner durch einen Blick in die im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder in das Handelsregister (www.handelsregister.de bzw. www.unternehmensregister.de) gehöre jedoch nicht zu den Verkehrspflichten eines Unternehmers. Gelingt dem Unternehmer zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis, er habe zum Zeitpunkt seiner Leistung weder Einblick in die Insolvenzbekanntmachungen genommen, noch habe er anderweitig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, so ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, nochmalige Leistung an die Insolvenzmasse zu verlangen.