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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Wirkung von Insolvenzbekanntmachungen
Nach Eröffnung eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Verfügungsverbot oder einem Zustimmungsvorbehalt ist es den Vertragspartnern des Insolvenzschuldners untersagt, an diesen zu leisten. Leistet der Vertragspartner dennoch, tritt grundsätzlich keine befreiende Wirkung von der Leistungspflicht ein (§ 82 InsO), der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich vom Schuldner nochmalige Leistung verlangen. Die Pflicht zur nochmaligen Leistung entfällt jedoch dann, wenn er zur Zeit der Leistung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis hatte.
Die Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung muss der leistende Unternehmer beweisen. Mit der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung in den Insolvenzbekanntmachungen wird die Kenntnis regelmäßig vermutet.
Der BGH stellte in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az.: IX ZR 62/09), in welchem er auch ein ähnliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock (Az.: 3 U 6/06) ausdrücklich stützt, fest, dass es Unternehmers grundsätzlich auch möglich ist, ihre Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachzuweisen, wenn diese in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht wurde. Zwar ist jeder Unternehmer zur verkehrsgerechten Informationsgewinnung verpflichtet. Eine ständige Überprüfung der Solvenz sämtlicher Vertragspartner durch einen Blick in die im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder in das Handelsregister (www.handelsregister.de bzw. www.unternehmensregister.de) gehöre jedoch nicht zu den Verkehrspflichten eines Unternehmers. Gelingt dem Unternehmer zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis, er habe zum Zeitpunkt seiner Leistung weder Einblick in die Insolvenzbekanntmachungen genommen, noch habe er anderweitig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, so ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, nochmalige Leistung an die Insolvenzmasse zu verlangen.