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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Witterungsrisiko trägt grundsätzlich Auftragnehmer
Das LG Hannover hat sich im Urteil vom 16.02.2017 - 21 O 19/16 mit der Frage beschäftigt, wer das Witterungsrisiko bei einem Werkvertrag zu tragen hat. Das Gericht hat dazu festgestellt:
- Das Witterungsrisiko in Gestalt von "normalen" Wetterbedingungen, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet werden musste, und die damit einhergehenden Kosten für später nachgeholte Arbeiten hat der Auftragnehmer zu tragen.
- Es mag Konstellationen geben, in denen bei besonders kurzen Ausführungsfristen das Witterungsrisiko nicht den Auftragnehmer trifft, sondern den Auftraggeber. Das kann aber nur in solchen (Ausnahme-)Fällen gelten, in denen die Größe des Zeitfensters und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es eine unbillige Belastung des Auftragnehmers darstellen würde, ihn das Witterungsrisiko tragen zu lassen (hier verneint).