Zahlungsklage bei fehlender Abnahme

Das Landgericht Frankfurt/Main hat sich in seinem Urteil vom 25.09.2013, 2-16 S 54/13, mit der Frage beschäftigt, ob ein Auftragnehmer bei einem Bauvertrag auf Zahlung klagen kann, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert.

Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch auch ohne eine vorausgegangene Abnahme geltend machen kann, wenn der Auftraggeber grundlos die Abnahme ablehnt. In einem solchem Fall kann der Auftragnehmer auf Abnahme und Zahlung des Werklohnes klagen. Dabei reicht ein Zahlungsantrag aus, da mit diesem konkludent die Abnahme der Werkleistung begehrt wird.

Wenn der Auftragnehmer mit der Behauptung, er habe die geschuldete Werkleistung vertragsgemäß erbracht, Klage erhebt, bedarf es durch ihn keines ergänzenden Vortrages zur Abnahmefähigkeit, solange der Auftraggeber keine Tatsachen vorträgt, die dem entgegenstehen. Das soll nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main insbesondere gelten, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Werklohnes verweigert, ohne überhaupt Mängel des Werkes bzw. nur ihre Art und Umfang nach unbedeutenden Mängeln geltend macht.

Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass dem Eintritt der Fälligkeit, das Fehlen einer den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung nicht entgegensteht.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock