Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Biogasanlage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 16.03.2011 (Az: VIII ZR 48/10) nochmals genauer definiert, ab welchem Zeitpunkt eine Biogasanlage als gem. § 3 EEG in Betrieb genommen gilt.
Der BGH stellte klar, dass eine Biogasanlage dann als in Betrieb genommen gilt, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Anlage vorliegt. Hierfür müssen sämtliche Einrichtungen zum Betrieb einer Biogasanlage vorhanden und voll funktionsfähig sein. Hierzu gehören auch die Anlagen für die Gewinnung des Biogases bzw. der Aufbereitung etwaigen Pflanzenöls. Es genügt jedoch, dass eine technische Betriebsbereitschaft vorhanden ist. Für die Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, dass diese unter Nutzung der Inputstoffe aus Biomasse erfolgt.
Insbesondere erachtete es der BGH als zulässig, dass für das Hochfahren der Anlage bzw. für Zünd- und Stützfeuer vorübergehend fossile Brennstoffe verwendet werden. Dieses sei vom EEG gedeckt. Letztlich sei der notwendige Anfahr- und Probebetrieb einer Biogasanlage bereits Bestandteil der Inbetriebnahme.
Die Entscheidung des BGH ist für Betreiber einer Biogasanlage erfreulich. Der oftmals für die Vergütungshöhe einschlägige Inbetriebnahmezeitpunkt lässt sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes wesentlich weiter nach vorne verlagern, als wenn man diesen erst annimmt, wenn die Anlage unter Nutzung selbst erzeugten Biogases autonom läuft.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock