Zentrales Testamentsregister seit dem 01.01.2012 in Betrieb
Die Bundesnotarkammer betreibt seit dem 01.01.2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. In das Zentrale Testamentsregister werden die Verwahrangaben der in amtliche Verwahrung genommenen erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, soweit die Angaben für das schnelle und sichere Auffinden der Urkunden im Sterbefall erforderlich sind. Nicht gespeichert wird der Inhalt der Urkunde.
Während ein notariell beurkundetes Testament vom Notar von Amts wegen in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen ist und somit im Zentralen Testamentsregister erfasst wird, werden eigenhändig geschriebene und privat verwahrte Testamente nicht im Zentralen Testamentsregister registriert. Ein privatschriftlich errichtetes Testament kann aber auf das ausdrückliche Verlangen des Testierenden hin ebenfalls in amtliche Verwahrung genommen werden und ist sodann im Zentralen Testamentsregister zu registrieren.
Das Zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.
Neben den Kosten für die Hinterlegung, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet, entstehen für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15,00 € bis 18,00 €.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin