Zu den Voraussetzungen einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 28.03.2017 - 5 W 52/16 - mit der Frage der Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek beschäftigt und dazu festgestellt:

  1. Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek entfällt, wenn der Unternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen längeren Zeitraum verstreichen lässt.
  2. Ein Zeitraum von 15 Tagen zwischen dem Datum der eidesstattlichen Versicherung und dem Eingang des einstweiligen Verfügungsantrags bei Gericht ist in keinem Fall dazu geeignet, die Vermutung der Eilbedürftigkeit zu widerlegen.
  3. Bietet der Besteller dem Unternehmer nicht sofort eine Sicherungshypothek, sondern die Zahlung von 110 % der Werklohnforderung auf ein Anderkonto seines Prozessbevollmächtigten an, wird das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht vollständig erfüllt.
  4. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, den Besteller vorprozessual aufzufordern, freiwillig eine Sicherungshypothek zu bewilligen.