Zu Grenzen des funktionalen Mangelbegriffes
Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 12.11.2019 - 10 U 330/19 mit den Grenzen des funktionalen Mangelbegriffes bei der Auslegung einer Leistungsbeschreibung aus der Sicht des Auftragnehmers sowie dem Vorrang der Mängelbeseitigung in der VOB/B beschäftigt. Dazu stellt das OLG fest:
1. Der Auftragnehmer darf bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung grundsätzlich von "normalen"
(Betriebs-)Umständen ausgehen. Deshalb ist eine Krananlage, die bei starkem Nebel und hoher Luftfeuchtigkeit
nicht funktioniert, nicht mangelhaft, wenn der Auftragnehmer mit diesen Umgebungsbedingungen nicht rechnen
musste.
2. Wird vom Auftraggeber als Mangel u.a. der Defekt eines Lesekopfs und die Unbrauchbarkeit des Messsystems
genannt, wird das Mangelsymptom eines Ausfalls der gesamten Anlage bei offener Mängelursache nicht gerügt.
3. Die VOB/B räumt der Mängelbeseitigung den Vorrang ein. Eine Minderung kann nur unter den in § 13 Abs. 6 VOB/B
genannten Voraussetzungen erklärt werden, zu denen im Prozess hinreichend vorzutragen ist.