Zu Hinweispflichten des nicht bauüberwachenden Planers bei Ausführungsfehlern

Das OLG Dresden hat sich in seinem Urteil vom 04.06.2019 - 10 U 1545/14 mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Nichtbeauftragung einer Bauüberwachung auf die Hinweispflicht und Haftung des bis zur Leistungsphase 7 nach § 15 Abs. 2 HOAI beauftragten Architekten auswirkt. Dazu hat das OLG festgestellt:

 

  1. Der Gefahr, dass ein Bauunternehmen fehlerhaft arbeitet, kann ein Bauherr entgegenwirken, indem er einen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt.

 

  1. Beauftragt der Bauherr - um Kosten zu sparen - keinen Bauüberwacher, kann er den mit der Erbringung der Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 7 nach § 15 Abs. 2 HOAI 1996 betrauten Architekten wegen eines Ausführungsfehlers nicht mit der Begründung in Anspruch nehmen, der Architekt habe seine Hinweispflichten verletzt.

 

  1. Ein mit der Erstellung der Tragwerksplanung und der Bewehrungspläne beauftragter Tragwerksplaner muss den Bauherrn nicht auf die mit dem Durchbrechen einer Außenwand verbundenen Risiken hinweisen, selbst wenn er auf Bitten des Bauunternehmers die erforderlichen Abmessungen der Doppel-T-Träger für den Baubehelf berechnet hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Baufirma um ein überregional tätiges, renommiertes Unternehmen mit einschlägiger Erfahrung bei der Altbausanierung handelt.