Zufluss des Gewinns bei Veräußerung von Kapitalanteilen und Kaufpreisstundung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 20.07.2010 (Az. IX R 45/09) nochmals Stellung zur wichtigen Frage genommen, zu welchem Zeitpunkt der Veräußerungsgewinn bei einem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung im Falle der Kaufpreisstundung dem Veräußerer zufließt.
Nach den Ausführungen des BFH haben etwaige Stundungsvereinbarungen grundsätzlich keinen Einfluss auf die steuerliche Bewertung des Zeitpunkts des Zuflusses des Veräußerungsgewinns. Dieser fließt im Falle der Stundung dem Verkäufer – unabhängig vom tatsächlichen Zugang des Entgelts – zu dem Zeitpunkt zu, an dem das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Unternehmen auf den Erwerber übergeht. Bei Kapitalbeteiligungen ist dies grundsätzlich der Übergang des Gewinnbezugs- und Stimmrechts auf den Erwerber.
Der für die Besteuerung maßgebliche Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem vereinbarten Veräußerungspreis abzgl. der Anschaffung- und Veräußerungskosten.
Neben Stundungsvereinbarungen haben auch etwaige Bedingungen oder Befristungen für den steuerlich relevanten Zufluss des Kaufpreises zum Erwerber keinen Einfluss auf den Veräußerungszeitpunkt. Der Veräußerer muss den gesamten Veräußerungsgewinn bereits in dem Jahre steuerlich geltend machen, in dem die Übertragung der Beteiligung auf den Erwerber rechtlich wirksam wird. Über etwaige Stundungsvereinbarungen kann somit keine Streckung der Steuerlast erreicht werden.
Eine Ausnahme ist lediglich über die Vereinbarung einer sogenannten Leibrente möglich. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BFH aus § 24 Nr. 2 EStG. Hier besteht eine Wahlmöglichkeit des Veräußerers, ob er bei Vereinbarung einer Leibrente eine sofortige vollständige Versteuerung wählt oder ob er die Rentenzahlung als nachträgliche Betriebseinnahme im Sinne von § 15 EStG deklariert.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Rentenzahlung Versorgungscharakter hat. Dies ist nach den Ausführungen des BGH gegeben, „wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden […] Derartige Regelungen müssen jedoch sehr eindeutig sein. Das notwendige Wagnis liegt insbesondere dann vor, wenn die Rentenzahlung erst mit dem Tod des Erwerbers endet oder teilweise an die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erwerbers gekoppelt sind.
Sofern es steuerlich notwenig ist, den Kaufpreis für eine Unternehmensveräußerung zu strecken, bleibt neben der Regelung einer Rentenlast noch die Alternative eines Sukzessivkaufvertrages gegebenenfalls verbunden mit gesellschaftsrechtlichen Absicherungen.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin