Zulässiges Personalunion bei Vorstandsämtern im Verein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az. 15 W 286/10) entschieden, dass es in einem Verein grundsätzlich zulässig ist, verschiedene Ämter im Vorstand durch dieselbe Person in Personalunion wahrzunehmen. Dies gelte auch für Ämter im vertretungsbefugten Vorstand nach § 26 BGB.

Sofern aus der Satzung – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – nicht hervorgehe, dass sämtliche Vorstandsämter von verschiedenen Personen besetzt werden müssen, sei eine Vereinigung von Vorstandsämtern im auf eine Person nach der Ansicht des OLG Hamm unproblematisch. Lediglich wenn aus der Satzung des Vereins hervorgehe, dass die Mehrfachwahrnehmung von Vorstandsämtern nicht gewollt sei oder aber die Satzung eine Regelung zur Kopfzahl an Vorstandsmitgliedern enthalte, sei die Wahrnehmung von Vorstandsämtern in Personalunion nicht möglich.

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Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock