Zum Prognoserisiko bei einer Mängelbeseitigung wegen Überwachungsfehlern des Architekten

Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 19.07.2019 - 28 U 2908/18 Bau mit der Frage beschäftigt, wer das Prognoserisiko bei einer Mängelbeseitigung aufgrund von Überwachungsfehlern des Architekten trägt und hat dieses dem Architekten auferlegt. Dazu hat das OLG festgestellt:

1. Der Auftraggeber kann zur Mängelbeseitigung die Maßnahmen ergreifen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich
    denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten darf.

2. Das sog. Prognoserisiko trägt der Mangelverursacher. Er hat grundsätzlich auch die Mehrkosten zu tragen, die
    ohne eigene Schuld des Auftraggebers der von ihm beauftragte Sachverständige infolge unwirtschaftlicher oder
    unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 1975, 160).

3. Bei dem sog. Prognoserisiko handelt es sich um einen allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz und nicht um
    eine Spezialität des Bauvertragsrecht, so dass auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Architekten auf das
    Prognoserisiko abgestellt wird (Anschluss u.a. an OLG Frankfurt, IBR 2017, 441).

4. Ein sachverständig beratener Auftraggeber kann auch die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, die
    dadurch entstanden sind, dass die Sanierung nicht nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den
    Architekten maßgeblichen DIN-Normen, sondern den bei der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten
    geltenden DIN-Normen erfolgt ist.

5. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, über die Beauftragung eines Sachverständigen hinaus anwaltliche
    Hilfe zur Klärung der Frage in Anspruch zu nehmen, ob die Mängelbeseitigung nach den "alten" oder den "neuen"
    DIN-Normen durchzuführen ist.

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.04.2020 - VII ZR 182/19 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.