Zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nach ordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber
Das OLG München hat sich in seinem Urteil vom 04.07.2017 - 9 U 4117/15 Bau mit der Prüfung der Fragen beschäftigt, wann und wie Stundenlohnarbeiten nach einer freien Kündigung des Auftraggebers abzurechnen und wirtschaftlich sind. Dazu hat das OLG festgestellt:
1. Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als
freie Kündigung eines (Architekten-)Vertrags zu qualifizieren.
2. Eine Tätigkeit auf Stundenbasis ist mit der Kündigung beendet; erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
3. Der Auftragnehmer hat für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung nur
vorzutragen, dass die Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist nicht, dass die Stunden wirtschaftlich
eingesetzt wurden.
4. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar
vergütungsmindernd aus, sondern lässt gegebenenfalls einen vom Auftraggeber geltend zu machenden
Gegenanspruch entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Auftraggeber darlegen und beweisen
muss.
5. Dem Auftragnehmer ist ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Erbringung seiner Leistung einzuräumen. Für
eine Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20% anzunehmen haben.