Zur endgültigen Verweigerung der Nachbesserung

In einem Urteil vom 22.12.2010 – 9 U 5082/09 – geht das Oberlandesgericht München davon aus, dass im Bestreiten von Mängeln im Prozess nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung liegt. Wenn jedoch in einem vorherigen selbstständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt wurden und der Auftragnehmer sich dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit ist, sondern die Mängel zum großen Teil bestreitet, so ist dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts München als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.01.2012 – VII ZR 30/11 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Es berät sie:

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock