Zur Höhe des Architektenhonorars bei Beauftragung einzelner Grundleistungen

Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Urteil vom 06.11.2019 - 15 U 27/18 mit Voraussetzungen für den Abschluss eines Architektenvertrages, der Berechnung des Honorars bei nur teilweiser Übertragung von Grundleistungen, den Voraussetzungen für eine Minderung des Honorars sowie den Folgen der Nichtbeauftragung der LP 3 hinsichtlich der Erstellung einer Kostenberechnung beschäftigt und dazu festgestellt:

1.  Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, wie insbesondere das Erstellen
    einer Kostenschätzung und die Einreichung eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung, ist von einer
    vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.

2. Eine längere Zusammenarbeit zwischen Architekt und Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz für den Willen der
    Parteien, ein Vertragsverhältnis zu begründen.

3. Werden dem Architekten nur Teilbereiche einzelner Leistungsphasen (einzelne Grundleistungen) übertragen,
    kann er für die übertragenen (Grund-) Leistungen nur ein Honorar berechnen, das dem angemessenen Anteil der
    übertragenen Leistung an der gesamten Leistungsphase entspricht.

4. Auch wenn Grundleistungen einer Leistungsphase nur unvollständig bzw. mangelhaft erbracht werden, kommt
    eine Minderung nur in Betracht, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
    oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der
    Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

5. Der Architekt ist nicht dazu verpflichtet, eine Kostenberechnung zu erstellen, wenn er mit der Leistungsphase 3
    nicht beauftragt war. Er kann auch aus gebührenrechtlichen Gründen nicht dazu gezwungen werden, nachträglich
    eine Kostenberechnung zu erstellen.