Zur Wasserdurchlässigkeit einer "weißen Wanne" und Umfang einer Mängelrüge nach der Symptomtheorie

Das OLG München hatte in seinem Urteil vom 10.12.2019 - 9 U 4413/18 Bau über die Verjährung von Mängeln einer „weißen Wanne“ sowie die Wirksamkeit einer Gewährleistungssicherheitsabrede in AGB zu entscheiden. Das OLG stellte dazu fest:

1. Wird für wasserdurchlässige Bauteile eine zehnjährige Gewährleistungsfrist und im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, verjähren Ansprüche
   wegen Mängeln an einer "weißen Wanne" innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme, weil es sich bei einer „weißen Wanne“ um ein wasserundurchlässiges Bauteil handelt.

2. Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten
   Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind.

3. Wird der „erneute Eintritt von Grundwasser im Bereich einiger verpresster Risse“ gerügt, erfasst diese Mängelrüge nicht den Mangel einer unzureichenden
    Betondeckung.

4. Zwar ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5 % der
    Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische
    Bürgschaft auszuzahlen ist, wirksam.

5. Enthält die Sicherungsabrede die weitere Voraussetzung, dass „zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus Gewährleistung seitens des Auftraggebers geltend gemacht
    sind“
, benachteiligt das den Auftragnehmer unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt.