Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates bei Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ohne zeitliche Begrenzung
Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Der Betriebsrat kann gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn sie gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der seit 01.12.2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“.
Vorliegend hatte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert und der Arbeitgeber hatte nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragt. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11) klärte nun erstmals, dass der Begriff „vorübergehend“ nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz darstellt, sondern die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagt. Die Bestimmung diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer und solle zum anderen die dauerhafte Aufspaltung der Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes in eine Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmerbelegschaft verhindern.
Der Begriff „vorübergehend“ war vorliegend nicht genauer abzugrenzen, weil der Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft eingesetzt werden sollte und deshalb jedenfalls nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überlassung die Rede sein konnte.
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