Zwischenentscheidung zum Begriff der baulichen Anlage in § 32 EEG 2009
Das OLG Dresden hat mit einem Urteil vom 04.09.2012 (9 U 572/12) eine Entscheidung zum Begriff der baulichen Anlage in § 32 EEG 2009 getroffen und die Revision zugelassen, da die Frage, wie der Begriff der baulichen Anlage in § 32 EEG 2009 mit Blick auf Sportflächen zu verstehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und bislang eine höchstrichterliche Entscheidung dazu nicht vorliegt.
Streitgegenständlich war eine PV-Anlage im Bereich von Grünflächen einer Galopprennbahn. Im Rechtsstreit ging es darum, ob die PV-Anlage auf einer baulichen Anlage im Sinne von § 32 EEG 2009 angebracht wurde.
Das OLG Dresden geht in seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass der Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 32 Abs. 2 EEG 2009 dem Bauordnungsrecht entlehnt ist, so dass auf die Begriffsbestimmung der Landesbauordnung und der Musterbauordnung zurückgegriffen werden kann.
Allerdings sei das bauordnungsrechtliche Verständnis des Begriffes der baulichen Anlage nicht ohne weiteres auf § 32 EEG 2009 zu übertragen.
Die Intention der Vergütungsregelung in §§ 32,33 EEG 2009 lässt für das OLG Dresden den Schluss zu, dass der Begriff der baulichen Anlage in § 32 EEG 2009 nicht alle fiktiven Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1, S.3 der Sächsischen Bauordnung und § 2 Abs. 1, S. 1 der Musterbauordnung erfassen soll.
Das OLG Dresden geht davon aus, dass die streitgegenständliche PV-Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage im Sinne von § 32 Abs. 2 EEG 2009 errichtet wurde.
Die Entscheidung des BGH steht noch aus.
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