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Aktuelles

28.04.2017

BGH bestätigt Schadensersatzpflicht des Pächters bei der Entstehung von Dauergrünland

Mit seinem Urteil vom 28.04.2017 (Az.: LwZR 4/16) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 03.05.2016 (Az. 2 L U 7/15) bestätigt. Das OLG Schleswig hatte einer Verpächterin einen Schadensersatzanspruch zugestanden, weil der Pächter es schuldhaft unterlassen habe, die Entstehung von Dauergrünland durch rechtzeitigen Umbruch zu verhindern. Zwar sah der BGH hierin keine unerlaubte Nutzungsänderung i.S.d. § 590 Abs. 2 S. 1 BGB (wie wohl das OLG Schleswig), weil die Fläche schon bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet worden sei und der Pächter diese Nutzung fortgesetzt habe. Nach Auffassung des BGH entspreche es jedoch ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, zu der der Pächter verpflichtet ist, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Die Entstehung von Dauergrünland bei verpachteten Ackerlandflächen entspricht somit nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Der Pächter hatte nämlich dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben. Dazu – und insoweit waren sich die Gerichte aller Instanzen einig – müsse der Pächter die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende rechtliche Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden. Dies sei hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland der Fall gewesen.

Der BGH ließ es unbeanstandet, dass das Oberlandesgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Im hier entschiedenen Fall war die Klägerin selbst nicht aktive Landwirtin. Es könne aber ein Mitverschulden des Verpächters in Betracht kommen, wenn er es unterlasse, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten. Hierfür müsse ihm jedoch die Nutzung als Grünland bekannt sein und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen können. In aller Regel, so der BGH, wäre letzteres jedoch Voraussetzung, dass der Verpächter selbst aktiver Landwirt ist.

Schließlich ließ der BGH auch die Schadenshöhe, als die jährliche Pachtwertdifferenz zwischen der Verpachtung von Ackerland und Grünland multipliziert mit dem Faktor 25, unbeanstandet.