Architekt erhält monatliche Pauschalvergütung: Scheinselbstständigkeit?
Das OLG Köln, hat sich in seinem Beschluss vom 23.07.2015 - 19 W 9/15 - mit der Frage einer Scheinselbständigkeit für einen Architekten beschäftigt, der eine monatliche Pauschalvergütung erhält. Hierzu hat das OLG festgestellt:
1. Die Frage, ob ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt als Scheinselbstständiger und somit als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist anhand der Art und Weise der Durchführung des Vertrags zu beantworten.
2. Als Arbeitnehmer ist ein Architekt anzusehen, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
3. Eine - auch über einen längeren Zeitraum gezahlte - monatliche Pauschalvergütung (hier: in Höhe von 3.000 Euro) spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit.