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Aktuelles

27.03.2017

Unwirksamkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung bei unzulässiger Kontenführung

Seit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.06.2005 (V ZB 32/05) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat, wird nahezu einhellig vertreten, dass die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder nur noch auf einem eigenen Konto der Gemeinschaft erfolgen dürfe und ein auf den Namen des Verwalters geführtes offenes Treuhandkonto nicht mehr zulässig sei (so Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 14.07.2014 - Az.: 16 S 46/14). Die Wohnungseigentümer dürfen daher die Wohngeldzahlung auf ein offenes Treuhandkonto verweigern (Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2015 – 318 S 118/14).

Nunmehr hat das Amtsgericht Mettmann in seinem Urteil vom 15.04.2016 zum Aktenzeichen 24 C 40/14 entschieden, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung für unwirksam zu erklären ist, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung zugrunde liegt. Das Amtsgericht Mettmann führt in seinem Urteil aus, dass eine Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Kosten für das Wirtschaftsjahr enthalten müsse, wobei die Abrechnung auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstiger Sachverständigen verständlich sein muss. Das Rechenwerk müsse für den durchschnittlichen Eigentümer vollständig und nachvollziehbar sein. Dabei sei die Gesamtabrechnung keine handelsrechtliche Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern grundsätzlich als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung anzusehen. Diese Anforderungen seien in den vom Amtsgericht Mettmann entschiedenen Fall zwar erfüllt und die Abrechnung rechnerisch schlüssig. Gleichwohl hat es die Jahresabrechnung für unwirksam erklärt und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass die Konten im Wirtschaftsjahr 2013 als offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters geführt wurden, was nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe.