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Aktuelles

28.03.2024

Update zum Wachstumschancengesetz

Nach langem Hin und Her hat das Wachstumschancengesetz am Freitag, den 22.03.2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Das Gesetz soll Wachstum und Nachhaltigkeit der inländischen Wirtschaft miteinander verbinden und fördern.

Im Vermittlungsausschuss hat der Gesetzesentwurf jedoch deutliche Kürzungen erfahren, bevor es die erforderliche Mehrheit erhielt.

So wurde zum Beispiel „Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz“ (KlimaschutzInvPG) nicht verabschiedet. Mit diesem sollten Investitionen in die Nachhaltigkeit gefördert werden. Dazu war ein steuerliches Privileg für Ausgaben zugunsten des Klimaschutzes vorgesehen. Dieser Teil galt ursprünglich als Kern des Gesetzesentwurfes. Die Streichung überrascht daher. Gleichwohl sollten Unternehmer den Klimaschutz bei zukünftigen Investitionen berücksichtigen. Umweltfreundliche Technologien senken nicht nur die Verbräuche und schonen die Umwelt, sondern vermögen gleichzeitig auch laufende Kosten nachhaltig zu reduzieren. Zudem ist wohl damit zu rechnen, dass in nicht allzu ferner Zukunft strengere Auflagen und steigende Abgaben hinsichtlich des Schadstoffausstoßes zur Anwendung kommen werden, um klimaschädliches Verhalten zumindest einzuschränken. Wer jetzt schon vorsorgt und ESG Maßnahmen (Environmental, Social and Governance Maßnahmen) auf Nachhaltigkeit ausrichtet, hat zukünftig mehr Zeit, um sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren.

Auch die Anhebung der Grenzen für Pool- und Sofortabschreibungen für die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (kurz: „GWG“) sind komplett entfallen. Geplant war ursprünglich die Wertgrenze für die sog. GWG-Sofortabschreibung auf 1.000,- € und die GWG-Poolabschreibung auf 5.000,- € anzuheben sowie den Abschreibungszeitraum für Poolabschreibungen von fünf auf drei Jahre zu verkürzen.

Obwohl das Gesetz merkliche Kürzungen erfahren hat, beinhaltet es Maßnahmen, welche Entlastungen im Gesamtvolumen von 3,2 Milliarden Euro vorsehen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, Selbstständige, Arbeitnehmer, Immobilieneigentümer und Vermieter.

Mit dem Gesetz wird zum Beispiel eine Sonderabschreibung eingeführt. Auf Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 angeschafft wurden, darf eine degressive AfA angewendet werden. Diese darf jedoch maximal 20 % betragen. Zusätzlich gibt es eine Sonder-AfA für Betriebe, welche eine Gewinngrenze von 200.000,- € in dem vor der Investition liegenden Jahr nicht überschreiten (§ 7g EStG). Ferner gibt es eine Sonder-AfA in Höhe von 40 %. Wohngebäude deren Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 unterliegen nun einer degressiven Abschreibung in Höhe von 5%.

Ferner dürfen Geschenke an Geschäftspartner nunmehr bis zu einem Wert von 50 € steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG).

Außerdem werden die Wertgrenzen hinsichtlich der Buchführungspflicht von 600.000,- € Umsatz/ Jahr bzw. 60.000,- € Gewinn/ Jahr auf 800.000,-€ Umsatz/ Jahr bzw. 80.000,- € Gewinn/ Jahr angehoben.

Zudem wird § 10d Abs. 2 EStG geändert. Der Verlustvortrag für die Jahre 2024 bis 2027 wird verbessert. Der Verlust, welcher über eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Ehegatten hinaus geht, wird auf maximal 70 % des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt. Bisher waren es 60 %.

Die Schwelle zur Befreiung von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung wird von 1.000,- € auf 2.000,- € angehoben und Kleinunternehmer müssen ab 2024 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, welche in § 18 Abs. 4a UStG n.F. geregelt werden.

Auch die Forschung soll durch verschiedene steuerliche Begünstigungen gefördert werden.

Für Unternehmen dürfte jedoch die Einführung der eRechnung (elektronische Rechnung) in § 14 Abs. 1 S. 3 UStG n.F. von besonderer Bedeutung sein. Grundsätzlich tritt die Verpflichtung zur Erstellung von eRechnungen zum 01.01.2025 in Kraft. Der Übergangszeitraum erstreckt sich jedoch bis zum 01.01.2028. In 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze zwischen Unternehmer (B2B-Bereich) dürfen bis Ende 2026 weiterhin als Papierrechnungen ausgestellt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, für diese ist aber weiterhin die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n. F.). Wurden im Jahr 2026 keine höheren Umsätze als 800.000,00 € erzielt, verlängert sich der Übergangszeitraum bis Ende 2027.