In unserem Beitrag vom 01.08.2018 hatten wir Sie bereits ausführlich über die bestehende Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, wenn diese den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, aufgeklärt. Nunmehr hat sich das Bundesarbeitsgericht erstmals zu dieser Rechtsfrage mit Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18 geäußert und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die ohne jede Einschränkung aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 01.01.2015 von § 1 Mindestlohngesetz garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Sie sind – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
(Pressemitteilung Nr. 43/18)
Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht zumindest zu der Frage positioniert, dass Verfallklauseln, die nach Einführung des Mindestlohngesetzes vereinbart wurden und den Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich ausnehmen, insgesamt unwirksam sind. Ob dies auch für Ausschlussklauseln, die vor Einführung des Mindestlohngesetzes geschlossen wurden, ebenfalls gilt, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht. Gegebenenfalls lässt sich hierzu eine Aussage aus der Urteilsbegründung entnehmen.
Für die zukünftige Vertragspraxis ist nunmehr geklärt, dass Ausschlussklauseln den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen müssen, da sie ansonsten insgesamt unwirksam sind.