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Aktuelles

01.08.2018

BGH und Windkraftklausel der BVVG

Der BGH hat am Freitag, den 13. Juli 2018 in Karlsruhe mündlich über die Revisionen gegen das Urteil des Kammergerichtes Berlin zu dem Themenkomplex EALG-Verträge der BVVG und Windkraft verhandelt. Dabei ging es um die Fragen der Wirksamkeit der sogenannten Windkraftklausel, des Bestehens eines Rückkaufsrechtes und des Bestehen eines Rücktrittsgrundes wegen Umnutzung der erworbenen Grundstücke zugunsten der BVVG.

Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung darf erwartet werden, dass der BGH zu folgenden Schlüssen kommen wird: Die Windkraftklausel ist unwirksam, da weder ein Rückkaufsrecht noch ein Rücktrittsgrund im Falle der Errichtung von WEA auf nach dem AusglLeistG erworbenen Grundstücken besteht. Der EALG-Käufer kann also die Grundstücke zur Errichtung von WEA verpachten, ohne Zahlungen an die BVVG leisten zu müssen. Somit ist die BVVG auch zur Zustimmung der Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit verpflichtet.

Das Urteil ist aber noch nicht verkündet, so dass eine abschließende Beurteilung und auch die Entscheidung selbst bis zur Urteilverkündung abzuwarten bleiben.

In dem zu entscheidenden Fall geht es um noch nicht errichtete WEA, für die auch noch keine Zahlungen an die BVVG geleistet wurden und somit um eine allgemeine Feststellungsklage. Eine Aussage, ob die BVVG zur Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verpflichtet ist, wird der BGH daher nicht machen müssen. In Fachkreisen und entsprechenden Veröffentlichungen wird allerdings mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei bereits geleisteten Zahlungen um eine ungerechtfertigte Bereicherung der BVVG ohne Rechtsgrund handele, die diese zurückzuerstatten habe.

Zu beachten ist aber, dass entsprechende Ansprüche der Verjährung unterliegen. Sollte die Regelverjährung greifen, so beträgt diese drei Jahre und endet mit Ablauf des Jahres, in dem Rückforderungsanspruch entstanden ist. Insofern ist allen Betroffenen dringend anzuraten, verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten.