Mit der Nutzung dieser Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Für die Nutzung des vollen Funktionsumfanges der Webseite, bestätigen Sie bitte auch die Verwendung von Third-Party-Cookies. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung
Ok

Aktuelles

16.04.2018

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10.04.2018 seine Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer verkündet. Der 1. Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen bundesweit jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien. Explizit ausgenommen von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wurden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen bundesweit. Auf sie entfallen ca. 20 % aller Gemeindesteuern. Die Grundsteuer A besteuert land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Grundsteuer B bebaute und unbebaute Grundstücke. Der für die Erhebung der Grundsteuer B heranzuziehende Wert wird bundesweit nach dem sogenannten Einheitswert für Grundbesitz ermittelt. Dieser wurde allerdings in den alten Bundesländern letztmalig zum 01.01.1964 ermittelt und seitdem nicht fortgeschrieben. In den neuen Bundesländern wird größtenteils auf die Einheitswerte von 1935 zurückgegriffen. Da diese Bewertung mit den tatsächlichen Verkehrswerten nicht mehr übereinstimme, käme es zu erheblichen Ungleichbehandlungen zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen im Hinblick auf die sachgerechte Bewertung und Ermittlung der Steuer.

In einem ersten Schritt stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften zur Ermittlung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum für sich in Anspruch nehmen kann. Es verlangt aber als Begrenzung dieses Ermessensspielraums ein Bewertungssystem, das die Relation der Wirtschaftsgüter zumindest realitätsnah abbildet.

Dem wird eine Bewertung, die auf einen Bewertungsstichtag von 1964 basiert, nicht mehr gerecht. Ergebnis sind gravierende und umfassende Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass die als verfassungswidrig erkannten Normen bei der Bemessung der Grundsteuer längstens bis zum 31.12.2019 Anwendung finden dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln aus Vertrauensschutzgründen noch für weitere fünf Jahre fort, nicht aber länger als bis zum 31.12.2024. Diese eher außergewöhnliche Anordnung des Gerichtes sei durch die besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten und daher ausnahmsweise gerechtfertigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass ab dem Kalenderjahr 2025 Grundsteuer nur auf Basis verfassungskonformer Bewertungsmodelle erhoben werden darf.

Die abweichende Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer A sei indes aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, da es hinreichend sachgerechte Gründe für den Gesetzgeber gibt, hier andere Bewertungssysteme als bei bebauten Grundstücken heranzuziehen.