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Aktuelles

08.11.2021

OVG Greifswald hebt die Roten Gebiete in MV (Düngelandesverordnung) auf!

Das Gericht hat in seiner am Freitag, den 05.11.2021, verkündeten Entscheidung die DüLVO in dem Umfang aufgehoben, wie es die Roten Gebiete im Landesgebiet von Mecklenburg-Vorpommern ausweist. Wird die Gerichtsentscheidung rechtskräftig, gibt es hier (vorerst) keine Bereiche, in denen die Einschränkungen bei der Anwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln gelten, wie sie § 13a DüV für Rote Gebiete vorgibt. Denn die Wirkungen des Urteils gehen weit über die landwirtschaftlichen Flächen der klagenden Landwirte auf Rügen und in Nordwestmecklenburg hinaus. Weil das Gericht die Unwirksamkeitserklärung der Düngelandesverordnung räumlich nicht beschränkt, bewirkt das Urteil, dass es auf der gesamten Landesfläche keine Roten Gebiete gibt.

Die Aufhebung der Düngelandesverordnung tritt erst mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung ein. Gegen das Urteil hat das OVG Greifswald das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen. Das Land kann somit allein mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die OVG-Entscheidung vorgehen, dessen Erfolgsaussichten statistisch sehr gering sind.

Das Gericht hat sein Urteil durch Zustellung des Tenors verkündet. Es ist davon auszugehen, dass die schriftliche Urteilsbegründung zeitnah folgt. Dann wird eine detaillierte Analyse der für die Aufhebung der Düngelandesverordnung maßgeblichen Gesichtspunkte möglich sein. Es ist wohl auch deshalb offen, welche Konsequenzen das Land aus dem Urteil zieht. Angesichts dessen und wegen der bisher fehlenden Rechtskraft der Gerichtsentscheidung wird zu prüfen sein, ob und wenn ja, wie die Wirkungen des Urteils, d. h. der Wegfall der Düngebeschränkungen in den (noch) Roten Gebieten, bereits jetzt hergestellt werden können.

Unabhängig von den offenen Fragen ist festzuhalten, dass die intensive kritische Prüfung der Ausweisung der Roten Gebiete durch Geiersberger Glas & Partner mit der umfangreichen Unterstützung von zwei hydrogeologischen Fachbüros und die dabei ermittelten Rechtsverstöße das OVG offensichtlich von der Rechtswidrigkeit der Düngelandesverordnung überzeugt haben.

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