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Aktuelles

20.01.2020

Schärfere Grenzwerte für Biogasanlagen - 44. BImSchG

Der Gesetzgeber hat am 13. Juni 2019 mit der 44. BImSchV neue gesetzliche Regelungen geschaffen, welche höheren Anforderungen an den Betrieb von BHKW in Biogasanlagen enthalten. Die 44. BImSchV löst die bisher geltenden Regelungen der TA Luft ab. Sie stellt die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie „Medium Combustion Plant Directive“ dar. Für Betreiber von Biogasanalgen – auch von Bestandsanalgen – bedeutet die Neuregelung schärfere Emissionsgrenzwerte, kürzere Messintervalle sowie neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen.

Für Bestandsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt und welche vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, gelten künftig nachfolgende Grenzwerte:

  • Stickstoffoxide (NOx): Der aktuell geltende Grenzwert für NOx liegt bei 500 mg/m3 und reduziert ab dem 01. Januar 2029 auf 100 mg/m3.
  •  CO: Bei fremdgezündeten Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger 3 MW verringert sich der zulässige CO-Grenzwert von derzeit 1000 mg/m3, bei größeren BHKW vom 650 mg/m3 auf einheitlich 500 mg/m3. Bestandsanlagen müssen den neuen Grenzwert ab dem 01.01.2025 unterschreiten.
  • Ammoniak (NH3): Der Ammoniak-Grenzwert von Bestandsanlagen liegt ab dem 01.01.2025 bei 30 mg/m3 – sofern und sobald ein SCR-Katalysator zum Einsatz kommt.
  • Formaldehyd: 2016 wurde Formaldehyd von der EU neu eingestuft und ist seitdem als krebserregender Stoff klassifiziert. Seit dieser Einstufung als krebserregender Stoff gelten hier 30 mg/m3.

Für Neuanlagen gelten bereits jetzt schärfere Grenzwerte. Als Neuanlage gelten alle Biogasanlagen, die am 21. Dezember 2018 oder später in Betrieb genommen und bis zum 17. Dezember 2017 oder später nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden.

  •  Stickstoffoxide (NOx): Ab dem 01.01.2023 liegt der Grenzwert für NOx bei 100 mg/m3.
  • CO: Seit dem 13.06.2019 liegt der CO-Grenzwert für Neuanlagen – gleich welcher Feuerwärmeleistung des BHKW – einheitlich bei 500 mg/m3.
  • Ammoniak (NH3): Der Ammoniak-Grenzwert liegt bei 30 mg/m3 – sofern und sobald ein SCR-Katalysator zum Einsatz kommt. 
  • Formaldehyd: Seit dem 01.01.2020 dürfen BHKW von Neuanlagen nicht mehr als 20 mg/m3 freisetzen.

Die 44. BImSchV enthält über die Neuregelung der Grenzwerte weitere Pflichten für Betreiber von Biogasanlagen. U.a. wird die Reichweite und der Umfang der Registrierungs- und Meldepflichten zum Anlagenregister nach § 36 44. BImSchV erweitert. Bis spätestens zum 30.09.2024 müssen sich Bestandsanlagen, soweit sie nicht schon jetzt unter die Meldepflicht fallen, in das Anlagenregister eintragen lassen. Neben den bisherigen allgemeinen, eher einspeiserelevanten Daten müssen künftig auch Informationen, die zu einer emissionsrelevanten Änderung der Anlage führen, gemeldet werden. Auch diese Daten werden veröffentlicht.

Biogasanlagen müssen künftig spezielle Messvorrichtungen für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte vorhalten. Die von den Messeinrichtungen gewonnenen Daten müssen gespeichert werden. Für die Einzelmessungen und Datenspeicherung hat der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen. Künftig sind folgende Messungen für Anlagenbetreiber verpflichtend:

  • CO: Dieser Emissionswert ist für Gasmotoren (Biogas) jährlich zu ermitteln.
  • SOx: Betreiber von Gasmotoren müssen die SOx-Werte der Anlage alle drei Jahre messen.
  • Gesamtstaub: Eine Messung dieser Luftschadstoffe ist bei Gasmotoren (Biogas) nicht erforderlich.
  • Gesamt-C: Bei Gasmotoren muss eine jährliche Messung erfolgen.

Besondere Beachtung ist auf § 20 der 44. BImSchV zu legen. Dieser verlangt, dass soweit es für die Einhaltung der Grenzwerte erforderlich ist, Abgasreinigungseinrichtungen einzubauen und kontinuierlich zur Reinigung des gesamten Abgasstroms zu nutzen sind. Ein Betrieb des BHKW ohne Abgasreinigungssystem ist nur sehr begrenzt zulässig. Für viele Biogasanlagen und Satelliten-BHKW bedeutet dies, dass eine Nachrüstung notwendig ist. Derzeit bietet sich in vielen Fällen die Nachrüstung von Oxidations-Katalysatoren an. Bei derartigen baulichen Anpassungen, wie auch allen anderen Änderungen der Anlagentechnik oder der Betriebsweise ist stets zu prüfen, ob eine Änderung der Genehmigung für den Betrieb der Anlage notwendig ist. Wenigstens sollte eine Anzeige der Änderung bei der zuständigen Behörde erfolgen.