Der Gesetzgeber hat am 13. Juni 2019 mit der 44. BImSchV neue gesetzliche Regelungen geschaffen, welche höheren Anforderungen an den Betrieb von BHKW in Biogasanlagen enthalten. Die 44. BImSchV löst die bisher geltenden Regelungen der TA Luft ab. Sie stellt die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie „Medium Combustion Plant Directive“ dar. Für Betreiber von Biogasanalgen – auch von Bestandsanalgen – bedeutet die Neuregelung schärfere Emissionsgrenzwerte, kürzere Messintervalle sowie neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt und welche vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, gelten künftig nachfolgende Grenzwerte:
Für Neuanlagen gelten bereits jetzt schärfere Grenzwerte. Als Neuanlage gelten alle Biogasanlagen, die am 21. Dezember 2018 oder später in Betrieb genommen und bis zum 17. Dezember 2017 oder später nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden.
Die 44. BImSchV enthält über die Neuregelung der Grenzwerte weitere Pflichten für Betreiber von Biogasanlagen. U.a. wird die Reichweite und der Umfang der Registrierungs- und Meldepflichten zum Anlagenregister nach § 36 44. BImSchV erweitert. Bis spätestens zum 30.09.2024 müssen sich Bestandsanlagen, soweit sie nicht schon jetzt unter die Meldepflicht fallen, in das Anlagenregister eintragen lassen. Neben den bisherigen allgemeinen, eher einspeiserelevanten Daten müssen künftig auch Informationen, die zu einer emissionsrelevanten Änderung der Anlage führen, gemeldet werden. Auch diese Daten werden veröffentlicht.
Biogasanlagen müssen künftig spezielle Messvorrichtungen für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte vorhalten. Die von den Messeinrichtungen gewonnenen Daten müssen gespeichert werden. Für die Einzelmessungen und Datenspeicherung hat der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen. Künftig sind folgende Messungen für Anlagenbetreiber verpflichtend:
Besondere Beachtung ist auf § 20 der 44. BImSchV zu legen. Dieser verlangt, dass soweit es für die Einhaltung der Grenzwerte erforderlich ist, Abgasreinigungseinrichtungen einzubauen und kontinuierlich zur Reinigung des gesamten Abgasstroms zu nutzen sind. Ein Betrieb des BHKW ohne Abgasreinigungssystem ist nur sehr begrenzt zulässig. Für viele Biogasanlagen und Satelliten-BHKW bedeutet dies, dass eine Nachrüstung notwendig ist. Derzeit bietet sich in vielen Fällen die Nachrüstung von Oxidations-Katalysatoren an. Bei derartigen baulichen Anpassungen, wie auch allen anderen Änderungen der Anlagentechnik oder der Betriebsweise ist stets zu prüfen, ob eine Änderung der Genehmigung für den Betrieb der Anlage notwendig ist. Wenigstens sollte eine Anzeige der Änderung bei der zuständigen Behörde erfolgen.