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Aktuelles

02.08.2019

Share-Deals bei Kapitalgesellschaften - Geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 09.05.2019

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.05.2019 einen Referentenentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorgelegt.

Die geplanten Änderungen sind insbesondere im Zusammenhang mit sog. share-deals bei grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften relevant. Vor dem Hintergrund, dass zukünftig mehr Übertragungsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen sollen, werden die Anforderungen daran höher.

Ausgangspunkt – Anteilsübertragung grundbesitzender Gesellschaften

Bei einem share deal werden keine Grundstücke, sondern Gesellschaftsanteile übertragen. Dies stellt zwar selbst keinen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar, kann aber gleichwohl dem Anwendungsbereich des GrEStG unterfallen, wenn die Voraussetzungen der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG erfüllt sind.

Die Ergänzungstatbestände sollen Steuerumgehungen durch die Einschaltung von Personen- und Kapitalgesellschaften vermeiden und erfassen Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen Ergebnis einer Übertragung von Grundeigentum gleichkommen. Sie fingieren damit einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsträgerwechsel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Aktuelle Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage differenziert das GrEStG für die Besteuerung des Anteilserwerbs danach, ob Gesellschaftsanteile einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Bei Personengesellschaften führt die Änderung des Gesellschafterbestandes durch einen innerhalb von 5 Jahren stattfindenden Übergang von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter zur Grunderwerbsteuerpflicht, ebenso wie die Anteilsvereinigung von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile bei einem Gesellschafter.

Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft löst hingegen lediglich bei einer Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer aus. Die Änderung des Gesellschafterbestandes bleibt grunderwerbsteuerfrei.

Damit sind Gestaltungen möglich, wonach lediglich 94,9 % der Anteile an der grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaft an einen Erwerber und die übrigen 5,1 % der Gesellschaftsanteile an einen anderen Erwerber übertragen werden. Obgleich sich der Gesellschafterbestand in diesem Fall vollumfänglich geändert hat, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Zu beachten ist, dass die steuerauslösende Anteilsvereinigung auch mittelbar entstehen kann, wenn etwa Gesellschafter A und eine Beteiligungsgesellschaft B die Anteile halten, wobei A alleiniger Gesellschafter von B ist. Auch wirtschaftliche Abhängigkeit des zweiten Gesellschafters kann zu einer Annahme der Anteilsvereinigung führen (z.B. in Familiengesellschaften).

Neuregelung und Verschärfung

Mit dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen derartige Gestaltungen künftig weiter beschränkt werden. Vorgesehen ist eine Anpassung der für Kapitalgesellschaften bestehenden Vorschriften an die Regelungen, die für Personengesellschaften gelten. Die Anpassung soll dergestalt erfolgen, dass zum einen auch die Änderung des Gesellschafterbestandes bei Kapitalgesellschaften an sich zur Grunderwerbsteuerpflicht führt.

Zum anderen ist beabsichtigt, bei Personen- und bei Kapitalgesellschaften die für die Anteilsvereinigung maßgebliche Beteiligungsgrenze von 95% auf 90 % abzusenken und die Frist für die Änderung des Gesellschafterbestandes von 5 auf 10 Jahre zu erhöhen.

Durch dieses Maßnahmenpaket verspricht sich das Bundesfinanzministerium, gesellschaftsvertragliche Gestaltungen zur Umgehung der Grunderwerbsteuer für die Zukunft noch unattraktiver zu machen.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die neuen Regelungen sollen für nach dem 31.12.2019 verwirklichte Erwerbsvorgänge Anwendung finden. Allerdings finden sich im Entwurf auch Übergangsregelungen, die kompliziert gestaltet sind. Im Wesentlichen geht daraus hervor:

Für share deals, für die noch bis zur Einbringung des Entwurfs in das Gesetzgebungsverfahren ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde (Verpflichtungsgeschäft/signing), der erst innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag erfüllt wird (Verfügungsgeschäft/closing), kommen die neuen Regelungen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zur Anwendung. Anteilsübertragungen sollen in einem 10-Jahreszeitraum vor der Gesetzesänderung berücksichtigt werden, sofern sie nicht bereits bis zum 31. Dezember 2019 die 90 %-Grenze überschritten haben. Altgesellschafter bleibt aber, wer bis zum 31. Dezember 2019 den Status „Altgesellschafter“ innehat, weil die „alte“ 5-Jahresfrist i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG abgelaufen ist. Läuft die „alte“ 5-Jahresfrist i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG dagegen erst nach dem 1. Januar 2020 ab, verlängert sich die Frist auf 10 Jahre. Auch die Haltefristen i. S. d. §§ 5, 6 GrEStG, die am 31. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen sind, verlängern sich auf 10 Jahre. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die Altregelung (insbesondere die 95 %-Grenze) zum Anteilseignerwechsel bei grundbesitzenden Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) weiter anzuwenden. Ebenfalls unbegrenzt anwendbar sollen die alten 95 %-Grenzen des § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG sein.

Anteilsübertragungen, die in den Anwendungsbereich des neuen GrEStG fallen könnten (insbesondere bei Beteiligungen zwischen 90 % und 94,9 %), sollten daher einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Nachtrag vom 29.10.2019
Einer Pressemitteilung der SPD-Fraktion vom 24.10.2019 ist zu entnehmen, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Share Deals bei der Grunderwerbsteuer nicht zeitnah abgeschlossen werden kann und die Neuregelung somit nicht am 01.01.2020 in Kraft treten wird. Die Gesetzesänderung soll aber im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden.