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Aktuelles

29.04.2021

Über den Verbraucherschutz kann nicht verhandelt werden!

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 24.03.2021 - 28 U 7186/20 Bau über den Verbraucherschutz bei einem auf Veranlassung des Verbrauchers in dessen Wohnung geschlossenen Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe entschieden und dazu festgestellt:

1. Ein in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossener Werkvertrag kann vom Verbraucher ohne Begründung 
    widerrufen werden, er ist hierüber entsprechend zu informieren und erhält hierfür ausreichend Bedenkzeit.

2. Das Widerrufsrecht besteht auch, wenn die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausging.

3. Wird der Verbraucher nicht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr.

4. Auf die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte kann der Verbraucher nicht wirksam verzichten.