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Aktuelles

23.12.2021

Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben - Umsatzsteuerrecht

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen gemäß § 24 UStG grundsätzlich der Durchschnittssatzbesteuerung. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. § 51 Abs. 1a BewG legt fest, welche Tierbestände - bezogen auf die genutzte landwirtschaftliche Fläche - in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in § 51 Abs. 1a BewG bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten (§ 51 Abs. 2 S. 1 BewG).

Als Zweige des Tierbestandes gelten bei jeder Tierart für sich betrachtet

  • das Zugvieh,
  • das Zuchtvieh,
  • das Mastvieh und
  • das übrige Zuchtvieh,

wobei das Zuchtvieh einer Tierart dann als besonderer Zweig des Tierbestandes zählt, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind (vgl. § 51 Ab. 3 S. 1 und 2 BewG).

Das bedeutet, dass für gleichgelagerte Zweige des Tierbestandes zum Zwecke der Umsatzsteuer eine Summierung der hierfür genutzten landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Vieheinheiten unabhängig davon vorgenommen wird, ob im ertragsteuerlichen Sinne mehrere Betriebe vorliegen würden.

Dies wurde durch das Urteil des BFH v. 26.05.2021 – V R 11/18 zum Leidwesen eines Schweinemastbetreibers bestätigt, der zunächst eine von seinen Eltern gepachtete Schweinemast betrieb, die ihm im März 2008 zu Eigentum übertragen wurde. Zusätzlich pachtete er die danebenliegende Hofstelle mit einem weiteren Schweinemaststall und der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Jeder Schweinemastbetrieb überschritt die Vieheinheitsgrenzen für sich gesehen nicht. Dies änderte sich allerdings bei der erfolgten Zusammenlegung von Flächen und Vieheinheiten. Aufgrund der Anpachtung der Hofstelle mit dem weiteren Schweinemaststall lag durch das Überschreiten der Grenzen der §§ 51, 51a BewG daher ein sofortiger Strukturwandel von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb vor mit der umsatzsteuerlichen Folge, dass nicht mehr auf die Durchschnittssatzbesteuerung zurückgegriffen werden konnte, sondern die Umsätze nunmehr der Regelbesteuerung zu unterwerfen waren.

Mit dem BFH-Urteil wird lediglich die bereits bestehende Gesetzeslage bestätigt, sie bietet daher im Grunde keine neuen Erkenntnisse.

Die Entscheidung dient allerdings der Sensibilisierung für gleichgelagerte Sachverhalte. Sollten danach Ambitionen bestehen, die jeweiligen Zweige einer bestimmten Tierart etwa durch Hinzupachtungen oder Betriebskäufen zu erweitern, sollte stets bedacht werden, dass die zulässigen Vieheinheits-Obergrenzen in diesem Fall überschritten werden könnten und eine Regelbesteuerung die Folge wäre.

Für etwaige Bestrebungen sollten sich die Beteiligten daher den Rat eines Steuerberaters oder eines auf steuerliche Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalts einholen.