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Aktuelles

11.01.2018

Vorbeschäftigungsverbot des Paragr. 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zeitlich nicht begrenzt!

Jetzt hat sich auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern dem LAG Baden-Württemberg und anderen Instanzgerichten angeschlossen, die entgegen den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09 und 21.09.2011, 7 AZR 375/10 nicht von einem zeitlich begrenzten Vorbeschäftigungsverbot ausgehen, das – so aber das BAG - der Verjährungsfrist (3 Jahre beginnend zum Ende des Jahres) entsprechen soll.

Vorliegend (AZ: 5 Sa 256/16) ging es um einen Diplomphysiker, der bei einer wissenschaftlichen Einrichtung zwei Jahre sachgrundlos befristet gem. § 14 Abs. 2 TzBfG eingestellt wurde.

Zuvor hatte er bereits bei derselben Einrichtung gearbeitet. Zwischen der letzten und der neuen Befristung lagen allerdings rund 10 Jahre.

Der Kläger reichte fristgerecht Entfristungsklage ein und vertrat dabei insbesondere die Ansicht, die sachgrundlose Befristung sei unzulässig, weil mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes durch das BAG weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch dem gesetzgeberischen Willen vereinbar sein. Die Beklagte stützte sich auf die zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bereits rund drei Jahre bestehende Rechtsprechung des BAG und verwies darauf, dass sie auf deren Bestand auch habe vertrauen können.

Das Arbeitsgericht folgte der Rechtsansicht des Klägers und gab der Klage statt. Auch die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Rechtsprechung inzwischen vieler Instanzgerichte an (vgl. hierzu die genannte Entscheidung in Rz. 26, zitiert nach juris), dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zeitlich nicht begrenzt sei. Dagegen spreche sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzesgeschichte des TzBfG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet sein und als befristetes, grundsätzlich nur mit sachlichem Grund zulässig sein. Die sachgrundlose Befristung stelle einen Ausnahmefall dar. Entgegen der Rechtsprechung des BAG sei die Regelung des § 14 Abs. 2 TzBfG auch kein Einstellungshemmnis, sondern ein gewolltes Befristungshemmnis.

Schließlich habe die Beklagte bei Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages auch nicht auf die Entscheidungen des BAG vertrauen können, da höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht schaffe und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeuge. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages habe die geänderte Rechtsprechung des BAG auch noch nicht als gefestigt betrachtet werden können, insbesondere weil etliche Landesarbeitsgerichte sich ihr ausdrücklich entgegengestellt hätten.

Gegenwärtig ist also jedem Arbeitgeber davon abzuraten, mit einem Arbeitnehmer, den er bereits irgendwann vorbeschäftigt hatte, ein neues Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG abzuschließen.

Es ist davon auszugehen, dass das BAG sich in diesem Jahr erneut zu der Frage äußern und hoffentlich Klarheit schaffen wird.