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Aktuelles

24.03.2021

Zur Beurkundungspflicht eines Bauvertrages

Das Kammergericht hat sich in seinem Urteil vom 09.02.2021 - 21 U 126/19- mit der Frage beschäftigt, wann ein Bauvertrag und ein Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück beurkundet werden müssen und wie der Rückgewähranspruch des Verkäufers durch den Käufer zu erfüllen ist. Dazu hat das Kammergericht festgestellt:

1.  Ein Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück bildet eine rechtliche Einheit mit einem Begleitvertrag über
    Bau- oder Baubetreuungsleistungen, wenn diese Leistungen durch einen mit dem Verkäufer verbundenen
    Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Daher sind beide Verträge gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1
    BGB notariell zu beurkunden.

2. Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag hingegen nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig.

3. Auch wenn der Verkäufer bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat, kann
    sich der Verkäufer grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten
    Hinweis auf das Risiko beurkundet hat.

4. Den Rückgewähranspruch des Verkäufers hat der Käufer nur Zug um Zug gegen Rückgewähr derjenigen
    Leistungen zu erfüllen, die er sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Begleitvertrag erbracht hat.