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Aktuelles

20.11.2020

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Nachdem zu Beginn der Corona-Pandemie innerhalb weniger Stunden neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen wurden (wir berichteten darüber am 18.03.2020) wurden nun zwar auch innerhalb eines kurzen Zeitraums aber dennoch (erst) knapp acht Monate später wesentliche Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das sog. „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen. Durch die Änderungen wird nun das Handeln der Exekutive / der Regierung durch Verordnungen auf eine konkrete gesetzliche Grundlage gestellt.

 

Bislang war die Grundlage für die getroffenen Verordnungen § 28 IfSG, der die Überschrift „Schutzmaßnahmen“ trägt. In Abs. 1 heißt es: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt ..., so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen...“. Es handelt sich hierbei um eine sog. Generalklausel, die es in den vergangenen Monaten ermöglicht hat, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales / die Landesregierungen durch Verordnungen in die Grund- und Freiheitsrechte eingreifen konnten. Um nun den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sog. Parlamentsvorbehalts (= wesentliche Entscheidungen können nur mit Zustimmung des Parlaments getroffen werden) zu entsprechen und einen konkreten rechtlichen Rahmen im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher grundrechtseinschränkenden Corona-Maßnahmen festzulegen, war eine gesetzliche Präzisierung angezeigt.

 

Durch die Gesetzesnovelle wurde § 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ eingeführt. Darin sind die wesentlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung festlegt, die an die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden sind.

Es handelt sich dabei um nicht abschließende Regelbeispiele. Es sind u.a. folgende Maßnahmen möglich:

 

  • Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen,
  • Abstandsgebot,
  • Maskenpflicht,
  • Untersagung/Beschränkung von Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen,
  • Untersagung/Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  • Reisebeschränkungen.

 

Daneben wurden auch die Regelungen zur Entschädigung wegen Verdienstausfalls überarbeitet. Wie bereits durch § 56 Abs. 1a IfSG vorgesehen, erhalten erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund einer Schul- oder Kita-Schließung zu Hause betreuen müssen und dadurch finanzielle Nachteile erleiden, eine Entschädigung. Dieser Anspruch besteht nun auch für Eltern, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuen müssen und wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

 

Ausdrücklich wurde klargestellt, dass Personen, die eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antreten und sich daher bei Rückkehr in Quarantäne begeben müssen, keinen Entschädigungsanspruch haben. Das deckt sich mit den von uns in diesem Zusammenhang erfolgten Empfehlungen.